Injektionen – Rechtsgrundlagen

Bei der Durchführung von Injektionen gibt es immer wieder Unsicherheiten und Fragen.
Daher nachfolgend die wichtigsten rechtlichen Grundlagen:

 

  1. Bei der Anordnung eines Medikamentes handelt es sich immer um eine diagnostische oder therapeutische Entscheidung, sie ist daher immer Aufgabe des Arztes.
  2. Der Arzt trägt die Anordnungsverantwortung, d. h. er ist für die Anordnung eines Medikamentes und dessen Auswirkung (auch Nebenwirkung, sofern schon vorher bekannt) verantwortlich.
  3. Im Rahmen der Anordnungsverantwortung muss sich der Arzt im Zweifel persönlich davon überzeugen, ob die angewiesene Pflegekraft  auch tatsächlich der richtige Delegierungsadressat ist. Das heißt, im Einzelfall ist eine persönliche Kontrolle z. B. über die richtige Injektionstechnik und / oder pharmakologische Kenntnisse vorgeschrieben.
  4. Voraussetzung für die Verabreichung einer Injektion ist deren eindeutige, schriftliche Anordnung durch den Arzt (Patient, Medikament, Dosierung, Applikationsart, Zeitpunkt). Die Pflegekraft kann auf der schriftlichen Fixierung mit Gegenzeichnung bestehen, d. h. sie kann ihre Arbeitsleistung (Injektion) so lange zurückhalten, bis der Arzt seiner Verpflichtung nachgekommen ist. ( § 273 BGB ) Dies gilt nicht in einer Notsituation.
  5. Die Pflegekraft muss infolge Aus-, Fort- oder Weiterbildung rechtlich befugt und in der Lage sein, diese Tätigkeit auszuführen, d. h. sie muss die formale Qualifikation (wird durch staatlich anerkannte Ausbildung vermittelt) und materielle, persönliche Qualifikation (tatsächlich  vorhandene Qualifikation) besitzen. Die Pflegekraft trifft ein so genanntes  Übernahmeverschulden, wenn sie ohne Qualifikation oder Kompetenz eine ärztliche Tätigkeit übernimmt.
  6. Es muss sich um eine Tätigkeit handeln, die nicht unbedingt ärztliches Handeln erfordert.
  7. Der Patient muss mit der Maßnahme einverstanden sein, da jeder ärztliche Heileingriff eine Körperverletzung ist, die nur mit der Einwilligung des Patienten durchgeführt werden kann.
  8. Der Eingriff muss relativ ungefährlich für den Patienten sein.
  9. Für die Durchführung einer Injektion trägt die Pflegekraft die Durchführungsverantwortung. Dies bedeutet, sie ist verantwortlich für die Vorbereitung des Patienten, die fachgerechte Applikation und die Beobachtung der Wirkung.
  10. Jede Pflegekraft ist persönlich verpflichtet, sich weiterzubilden, da medizinische Erkenntnisse einem stetigen Wandel unterliegen, der Ausbildungsstand muss durch persönliche Fortbildung aktualisiert werden.
  11. Schüler in einer Pflegeausbildung dürfen, selbst wenn sie kurz vor dem staatlichen Examen stehen, nur unter unmittelbarer Aufsicht und Anleitung eines Arztes oder einer dazu ausdrücklich befugten examinierten Pflegekraft eine Injektion durchführen. Dabei trägt die anleitende Person die Durchführungsverantwortung.
 
Zusammengestellt, modifiziert und ergänzt von Markus Roth (stellvertretender Schulleiter)

Literaturhinweise:

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